Zur Schadensersatzpflicht (Schmerzensgeld) eines Urologen und eines Internisten bei ungenügender Diagnoseabklärung einer Glomerulonephritis.
- Informiert ein Urologe, der bei einem an ihn vom Hausarzt überwiesenen Patienten einen erheblichen Anstieg des Kreatininwerts der Nieren innerhalb kurzer Zeit festgestellt hatte, weder den Hausarzt noch den Internisten, an den er den Patienten weiter überwiesen hatte, darüber, und versäumt der Internist bei Feststellung eines weiteren Kreatininanstiegs weitere diagnostische Maßnahmen bzw Behandlungen, obwohl der hohe Kreatininwert und insbesondere der in kurzer Zeit erfolgte schnelle Anstieg des Werts deutlich auf eine progredient verlaufende Glomerulonephritis hinweist, die unbehandelt mit 90%-iger Wahrscheinlichkeit innerhalb von Tagen oder wenigen Wochen zu einer irreparablen, die Dialyse erfordernden terminalen Nierenschädigung führt, so begehen beide Ärzte einen zur Umkehr der Beweislast führenden groben Behandlungsfehler und sind für den irreparablen Nierenschäden des Patienten schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig.
- Erleidet der Patient aufgrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers einen irreparablen Nierenschaden, muß sich drei mal wöchentlich einer Dialyse unterziehen und wartet seit sechs Jahren auf eine Nierentransplantation, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 000 DM gerechtfertigt.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.03.1994 - 8 U 158/93