Schmerzensgeld nach unterlassener rechtzeitiger Aufklärung über Sectio

Schwangere sind rechtzeitig über die Möglichkeit einer Sectio aufzuklären, wenn deutliche Anzeichen bezüglich der ernsthaften Möglichkeiten bestehen, dass eine Schnittentbindung (Sectio) im weiteren Verlauf notwendig werden könnte.

Denn wenn bereits eine Gefährdungslage für das ungeborene Kind eingetreten ist, ist eine ordnungsgemäße Aufklärung der Schwangeren oft nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Findet keine rechtzeitige Aufklärung durch den Arzt statt, so haftet er bzw. das Krankenhaus. Demgemäß ist Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

BGH Urteil vom 28.08.2018 - Az. VI ZR 509/17 -

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