Leitsatz:
Bei einer brutal ausgeführten Vergewaltigung einer Elfjährigen, die zu Unterleibsverletzungen, psychischen Schäden und einer – Spätfolgen nicht ausschließenden – Leberschädigung durch die Betäubung mit Tetrachlorkohlenstoff führt, ist auch bei Vermögenslosigkeit des Schädigers ein Schmerzensgeld von 70 000 DM angemessen.
Orientierungssatz:
Ein Schmerzensgeld für eine Elfjährige in Höhe von 70.000 DM ist angemessen, wenn der Schädiger sie brutal vergewaltigt und dadurch der Minderjährigen nicht nur gravierende seelische Schäden, sondern neben Unterleibsverletzungen auch noch durch die zur Betäubung eingesetzte Chemikalie eine Vergiftung zugefügt hat, die zu einer schweren Leberschädigung mit nicht auszuschließenden Spätschäden führte. Als ermäßigender Umstand ist dabei die Vermögenslosigkeit des Täters berücksichtigt worden.
OLG Stuttgart, Urt. v. 01.08.1997 - 2 U 75/97