Schmerzensgeld bei Sturz auf einem verunreinigten Boden.
- Eine mit erhöhter Rutschgefahr verbundene Verunreinigung des Fußbodens einer Diskothek durch Flüssigkeit und Glasscherben lässt auf eine objektive Verletzung der den Betreiber treffenden Pflicht schließen, die Böden der dem Publikumsverkehr dienenden Räume während der Öffnungszeiten so weit wie möglich frei von Gefahren zu halten.
- Im Falle einer objektiven Pflichtverletzung ist es Sache des Diskothekenbetreibers, darzulegen und zu beweisen, dass ihn und seine Angestellten kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand trifft. Hierzu hat er sowohl ein Organisationsverschulden als auch Mängel bei der Ausführung der getroffenen Organisationsanordnungen auszuschließen.
- Der Besucher einer Diskothek hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit einer Verunreinigung des Fußbodens und der damit verbundenen Rutschgefahr zu rechnen.
Ein 24 Jahre alter Besucher einer Diskothek, der bei der Benutzung eines dort aufgestellten Boxballs infolge Verunreinigungen auf dem Fußboden stürzt und sich infolge von dort liegenden Glasscherben verletzt, hat einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Diskothekenbetreiber. Für eine tiefe Schnittwunde im rechten Handgelenk mit einer arteriell spritzenden Blutung und einer Durchtrennung des nervus medianus, einem stationären Aufenthalt von 3 Tagen und andauernden Paraesthesien von circa einem Jahr mit bleibender Medianusschädigung und daraus resultierender Berufsunfähigkeit als Heizungsbauer ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro angemessen. Darüber hinaus ist dem Verletzten jeder weitere künftig entstehende materielle bzw. nicht vorhersehbare immaterielle Schaden zu ersetzen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2009 - 14 U 140/07 -