Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
- Das Verschulden des Fußgängers, der die Fahrbahn zum Mittelstreifen hin überschreitet, ohne nach links auf sich nähernde Kraftfahrzeuge zu achten, und das Verschulden des Kraftfahrers, der freie Sicht auf diesen Fußgänger hat, wiegen gleich schwer, wenn es zum Unfall kommt. Dies hat zur Folge, dass dem Fußgänger unter Berücksichtigung der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr der materielle Schaden i.d.R. nach einer Quote zu 2/3 und der immaterielle Schaden unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens auszugleichen ist.
- Wegen Schädel-Hirn-Traumas 1. Grades, mehreren Kopfplatzwunden, komplizierten Schienbeinbruches links mit Ausriss des vorderen Kreuzbandes, Rippenserienfraktur der Rippen 6-10 rechts, Fraktur des Os sacrum rechts, Sprengung der Kreuzbein-Dammbeinfugen beidseits, kleineren Absprengungen am hinteren Pfannenring links und Fraktur des vorderen Beckenrings (abgeklungenem) kleinen Hämatoms im Schädel links, rd. 2 Monate stationäre Behandlung und 7 Wochen Behandlung in einer Reha-Klinik und einer M.d.E. von 25 % auf Dauer kommt bei hälftigem Mitverschulden der im Berufsleben stehenden Fußgängerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-- DM - nebst sog. immateriellem Vorbehalt - in Betracht.