Schmerzensgeld für erlittene schwere Frakturen im Beckenbereich.
- Zu den Entlastungsmöglichkeiten des Betriebsunternehmens einer Straßenbahn, HaftPflG § 1 Abs 2.
- Auch ohne Nachweis eines Verschuldens des Straßenbahnführers durch den Verletzten kommt eine Haftung des Betriebsunternehmers aus HaftPflG § 1 und außerdem aus BGB §§ 831 Abs 1, 847 Abs 1, also für materielle und immaterielle Schäden in Betracht. StVG § 18 Abs 1 S 1 findet auf einen Straßenbahnführer keine Anwendung.
- Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 DM nebst immateriellem Vorbehalt bei hälftigem Mitverschulden des Geschädigten für schwerste Verletzungen, mehrfache Frakturen im Beckenbereich.
Orientierungssatz
Wenn sich der Unfall einer Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße ereignet hat, obliegt dem Bahnbetriebsunternehmer die Beweislast dafür, daß der Unfall für den Straßenbahnführer ein unabwendbares Ereignis darstellt. Ein solcher Nachweis iSv HaftPflG § 1 Abs 2 ähnelt dem nach StVG § 7 Abs 2 zu führenden gleichlautenden Entlastungsbeweis, weshalb grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu StVG § 7 Abs 2 zurückgegriffen werden kann.
OLG Berlin, Urt. v. 09.04.2001 - 12 U 8410/99 -