Schmerzensgeld wegen verspäteter Überweisung in eine Geburtsklinik

Der die Schwangerschaft betreuende Gynäkologe ist verpflichtet, die Kindesmutter rechtzeitig vor deren Niederkunft in der von ihr bestimmten Geburtsklinik vorzustellen, damit insbesondere das Erfordernis einer Kaiserschnittentbindung abgeklärt werden kann. Eine verspätete Überweisung der Schwangeren in die Geburtsklinik stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar und begründet einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld für das mit einer Armplexusparese geborene Kind.

 

OLG Celle, Urteil vom 06.12.2004, Az.: 1 U 44/04 -

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