Schmerzensgeld für Blinddarmdurchbruch
Orientierungssatz:
- Kommt für die Beschwerden eines Patienten eine Gastroenteritis zwar als Ursache in Betracht, kann der Arzt aber anhand des Beschwerdebildes keine sichere Diagnose stellen, so dass auch der Verdacht einer Appendicitis fortbestehen muss, so bedarf es in jedem Fall einer Anordnung der Wiedervorstellung des Patienten innerhalb von 24 Stunden, bei Beschwerdeverschlechterung auch früher. Anderenfalls ist die unterlassene Wiedereinbestellung dem Arzt als haftungsrelevantes Fehlverhalten vorzuwerfen.
- Allein der Hinweis auf eine Wiedervorstellung bei Fortbestand oder Verschlimmerung der Beschwerden reicht nicht auf.
- Kommt es infolge des Behandlungsfehlers zu einem Blinddarmdurchbruch, der zu einer komplizierten Entwicklung mit rund sechswöchiger stationärer Behandlung und mehrfachen invasiven Eingriffen führt und leidet der Patient unter den mit einer besonders großen Narbenbildung typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,- DM angemessen.
OLG Düsseldorf, Ent. v. 22.11.2001 - 8 U 192/00