Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde.
- Trimmpfade und Spielplätze gehören nicht zu den dem "öffentlichen Verkehr" gewidmeten Wegen und Flächen
- Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Spielplatz und Trimmpfad ist regelmäßig nach den allgemeinen Grundsätzen der unerlaubten Handlung (BGB § 823) und nur dann unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (BGB § 839, GG Art 34) zu beurteilen, wenn die mit der Verkehrssicherung verbundenen Pflichten durch Gesetz oder einen anderen besonderen und zulässigen Organisationsakt hoheitlich geregelt sind, was für Spielplätze und Trimmpfade nicht der Fall ist (Anschluß BGH, 1978-04-25, VI ZR 194/76, VersR 1978, 739; Aufgabe OLG Düsseldorf, 1976-03-04, 18 U 169/75, VersR 1976, 1160).
- Bemessung von Schmerzensgeld für Jochbeinbruch und Verlust der Milz (hier: 4.000 DM unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens).
- Nicht nur der beauftragte Bauunternehmer, sondern auch die Gemeinde, welche die gesamte Trimmanlage und Spielanlage ohne erkennbare Einschränkungen dem Verkehr zugänglich gemacht hat, ist verpflichtet, Baustellen von bereits fertiggestellten Teilen deutlich abzugrenzen und zu sichern.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.1979 - 18 U 113/77