Orientierungssatz:
- Hat ein 32-jähriger bei einem Unfall eine komplette Zerreißung der linken Flanke und der Bauchdecke mit den darunter gelegenen Organen erlitten, verblieb von Dünn- und Dickdarm nach mehreren Operationen nur noch ein 140 cm langer Dünndarm, wurde die Milz entfernt, ist die rechte Niere nicht mehr funktionsfähig, weist die linke Funktionsbeeinträchtigungen aus, verbleibt eine entstellende großräumige Narbe auf der Bauchdecke, war der Krankheitsverlauf äußerst kompliziert und leidet der Geschädigte auf Grund der Verletzungen an erheblichen Dauerschäden, kann ein Schmerzensgeld von 250.000,- € unter dem Ausgleichsgesichtspunkt vertretbar sein.
- Es erscheint angezeigt, in ihrem Eintritt ungewisse, aber mögliche Zukunftsrisiken wie den möglichen Funktionsverlust auch der zweiten Niere bei der Schmerzensgeldbemessung mit einzubeziehen.
- Generell lässt sich eine Tendenz ableiten, dass bei der Ermittlung angemessenen Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen großzügiger verfahren wird als in der Vergangenheit.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.04. 2010 - 13 U 128/09