Schmerzensgeld wegen verspäteter Aufklärung

Schmerzensgeld wegen nicht rechtzeitiger Aufklärung vor dem Eingriff.

  1. Auch die Klinik kann für ein Verschulden ihres Belegarztes haften, wenn der Pflichtverstoß zugleich seinen Wirkungskreis als Geschäftsführer der Klinik tangiert.
  2. Die Aufklärung am Vorabend einer schönheitschirurgischen Operation (Bauchdeckenstraffung) ist verspätet, wenn die Patientin erstmals mit erheblichen kosmetischen Folgen - wie einer deutlichen Vergrößerung der bereits existenten Unterbauchnarbe (15 auf 45 cm) oder mit längerfristigen Sensibilitätsstörungen - konfrontiert wird.
  3. Bei einer kunstgerecht, aber ohne rechtzeitige Aufklärung durchgeführten Bauchdeckenstraffung rechtfertigen die vorgenannten Beschwerden und Nachteile ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 EUR.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.10.2005 - 8 U 47/04 -

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