Schmerzensgeld wegen nicht rechtzeitiger Aufklärung vor dem Eingriff.
- Auch die Klinik kann für ein Verschulden ihres Belegarztes haften, wenn der Pflichtverstoß zugleich seinen Wirkungskreis als Geschäftsführer der Klinik tangiert.
- Die Aufklärung am Vorabend einer schönheitschirurgischen Operation (Bauchdeckenstraffung) ist verspätet, wenn die Patientin erstmals mit erheblichen kosmetischen Folgen - wie einer deutlichen Vergrößerung der bereits existenten Unterbauchnarbe (15 auf 45 cm) oder mit längerfristigen Sensibilitätsstörungen - konfrontiert wird.
- Bei einer kunstgerecht, aber ohne rechtzeitige Aufklärung durchgeführten Bauchdeckenstraffung rechtfertigen die vorgenannten Beschwerden und Nachteile ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 EUR.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.10.2005 - 8 U 47/04 -