Orientierungssatz
- Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h ohne jeden Brems- oder Ausweichversuch in ein zuvor in einen Unfall verwickeltes Fahrzeug, das umgestürzt auf der rechten Fahrspur liegt, hinein, so ist eine Mithaftungsquote des Auffahrenden von 1/3 angemessen.
- Bei Unfallschock, einem Polytrauma mit Rippenserienfrakturen rechts und links und Pneumothorax rechts mit Schocklunge, Tracheostoma, Beckenfraktur rechts, Hüftgelenksluxation rechts, Außenknöchelfraktur und Sprungbeinfraktur mit dreimonatiger stationärer Behandlung und mehreren Operationen sowie dreimonatiger Rollstuhlbenutzung nach der Entlassung ist bei Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 1/3 ein Schmerzensgeld von 50.000 DM angemessen.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.08.2001 - 3 U 160/00 -
Frank Sandhop, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht