20.000 DM Schmerzensgeld sind angemessen für Brustquetschung mit Fraktur der 8. und 9. Rippe, Kniegelenkprellung rechts, ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur. Die Geschädigte schwebte mehrere Tage in Lebensgefahr und lag insgesamt 14 Tage auf der Intensivstation. Während des insgesamt 3 Wochen dauernden stationären Krankenhausaufenthaltes wurde die Milz entfernt. Im Oberbauchbereich ist nach der Entfernung der Milz eine 5 cm lange, leicht bogenförmig verlaufende 2 cm breite entstellende Narbe verblieben. Die Oberbauchdecke in diesem Bereich ist taub. Außerdem ist durch die Entfernung der Milz im Bauchraum ein Hohlraum entstanden, der dazu angelegt ist, daß sich dort Ablagerungen bilden, die weitere Operationen nötig machen werden. Ein weiterer Zukunftsanspruch bleibt offen.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.10.1990 - 22 U 260/87 -
Frank Sandhop, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht