Schmerzensgeld

Orientierungssatz:

  1. Im Rahmen einer Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie) kann durch sorgfältige Präparation die irrtümliche Durchtrennung des Hauptgallenganges (Ductus choledochus) aufgrund einer Verwechslung mit dem Ductus cysticus vermieden werden.

 

  1. Ist der Operationssitus ein schwieriger (wegen Unübersichtlichkeit des Operationsgebietes infolge "schwartiger Verdickung" der Gallenblase) und deshalb die Präparation nicht möglich, ist eine zunächst im laparoskopischen Verfahren begonnene Operation abzubrechen und zum offenen Operationsverfahren überzugehen.

 

  1. Bei auf einem chirurgischen Fehler beruhender Durchtrennung des Hauptgallenganges mit der Folge einer Verlängerung des operationsbedingten Krankenhausaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit des Patienten, notwendiger weiterer stationärer Behandlungen nach entzündlichen Reaktionen, ständig notwendiger Einnahme von Antibiotika und erheblichen psychischen Belastungen des Patienten (insbesondere wegen der Gefahr einer Leberzirrhose) ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 DM angemessen.

OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2000 - 3 U 1/99 -

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