Schmerzensgeld wegen Pflichtverletzung des Reifenhändlers
Leitsatz:
Ein Reifenfachhändler ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines - äußerlich einwandfreien - Gebrauchtreifens diesen an Hand der aufgebrachten DOT-Nummer und sonstiger Umstände auf das Alter und insoweit auf die Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen.
Orientierungssatz:
Für eine vordere Beckenringfraktur, einen Vorderkantenabriß LKW-1-, eine Nierenruptur, einen Milzriß, eine Magenkontusion, eine Pankreaskontusion und ein handflächengroßes Serom am rechten Oberschenkel bei mehrwöchigem künstlichem Koma, stationärer Heilbehandlung über mehrere Monate und dem Verlust einer Niere ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro angemessen.
OLG Nürnberg, Urt. v. 05.02.2002 - 3 U 3149/01