Leitsatz
- Psychische Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit, Kraftminderung und Konzentrationsschwäche sind keine typischen Folgen einer auf der Intensivstation behandelten Urosepsis oder einer chronischen Funktionsbeeinträchtigung einer Niere.
- Die dreitägige Behandlung einer 61 jährigen Patientin auf der Intensivstation aufgrund eines fundamentalen Diagnosefehlers rechtfertigt ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.000.- Euro.
Orientierungssatz
- Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn differential-diagnostische Maßnahmen unterlassen werden, für deren Durchführung die Anamnese Anlass gab.
- Das Nichterkennen der Stauung einer Niere im Zuge einer Ultraschalluntersuchung stellt einen fundamentalen Diagnosefehler dar.
- Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zu berücksichtigen, dass bei einer korrekten Diagnose ein weniger beschwerlicher Behandlungsverlauf die Folge gewesen wäre und zu einer Abschwächung oder Verhinderung der Sepsis geführt hätte.
- Der Patient kann ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro beanspruchen, wenn er durch die Diagnosefehler des Arztes eine Urosepsis erleidet, die eine dreitägige Behandlung auf der Intensivstation zur Folge hat, und wenn dadurch eine chronische Schädigung einer Niere mitverursacht wird.
OLG Rostock, Urt. v. 21.12.2012 - 5 U 170/11 -