Gerade im medizinrechtlichen Bereich wissen viele Patienten nicht, wann ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht. Oft ist nicht sicher, ob der behandelnde Arzt überhaupt einen Behandlungsfehler begangen hat, sei es wegen einer fehlerhaften Befunderhebungen, einer falschen Diagnose oder einer mangelhaften Aufklärung. Wenn ein Patient nicht weiß, dass ihm ein Anspruch zusteht, wird es umso schwieriger abzuschätzen, wann der Anspruch verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist.
Verjährungsbeginn und Verjährungsfristen
In der Regel verjährt ein Anspruch gemäß § 195 BGB nach drei Jahren, wobei der Verjährungsbeginn unterschiedlich ausfallen kann. Beruht ein Schadensersatzanspruch auf der vorsätzlichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder ist die Ersatzpflicht bereits rechtskräftig festgestellt, kann die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen. Hierzwischen gibt es noch eine zehnjährige Verjährungsfrist bei sonstigen Schadensersatzansprüchen, bei welcher es nicht auf die Kenntnis/Unkenntnis der Entstehung des Anspruches ankommt. Ob und welche Verjährungsfrist in Ihrem konkreten arzthaftungsrechtlichen Fall einschlägig ist, kann Ihnen ein Fachanwalt für Medizinrecht beantworten.
In jedem Fall ist es in arzthaftungsrechtlichen Streitigkeiten angezeigt, frühzeitig von der Gegenseite ein Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu fordern. So kann eine mögliche frühzeitige Verjährung Ihrer Ansprüche verhindert werden.
Hemmung der Verjährung
Im Bereich der Arzthaftung ist die sogenannte Hemmung der Verjährung wohl besonders bedeutsam. Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung während Verhandlungen solange gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Bricht eine Partei die Verhandlungen ab, läuft die Verjährung drei Monate nach Verhandlungsabbruch weiter.
Aber nicht nur durch Verhandlungen kann die Verjährung gehemmt werden. Auch die Anrufung einer Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung.
Wann läuft die Verjährungsfrist?
Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres zu laufen, in dem ein Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber die den Anspruch begründenden Tatsachen vortragen kann (§ 199 Abs. 1 BGB).
Bei Schadensersatzansprüchen gilt der Grundsatz der Schadenseinheit. Die Verjährung beginnt bereits einheitlich für alle, auch künftig entstehende Ansprüche zu laufen, wenn ein Teilbetrag fällig ist. Dies gilt nicht für Schäden, die noch nicht vorhersehbar waren.
Steht Ihnen aufgrund eines Behandlungsfehlers Schmerzensgeld und Schadensersatz zu (etwa als Ersatz für vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsschaden oder einen Haushaltsführungsschaden), beginnt die Verjährung in dem Jahr zu laufen, in dem Sie Kenntnis vom Behandlungsfehler und der wesentlichen Umstände erlangt haben.
Grundsätzlich muss ein Patient als Laie erkennen können, dass der Arzt fehlerhaft gehandelt hat. Unzufriedenheit mit dem Behandlungsergebnis oder Komplikationen genügen nicht. Der Patient muss vielmehr Kenntnis davon haben, dass der Arzt vom üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist und wer der ersatzpflichtige Personenkreis ist, sodass er seine Ansprüche klageweise geltend machen könnte.
Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Ihnen bei der Einschätzung der Erfolgschancen einer Schadensersatzklage beratend zur Seite stehen und Ihnen mitteilen, wann Ihre Ansprüche verjähren. Zudem kann Ihnen für einzelnen Schadenspositionen (wie dem Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden) erläutert werden, welche Unterlagen Sie beibringen sollen, damit es nicht zur Verjährung Ihrer Ansprüche kommt.