Läßt sich mangels einer ausreichenden Dokumentation einer Operation (hier: Prostataresektion), die von einem Arzt in der Facharztausbildung begonnen und wegen einer auftretenden Blutung vom anwesenden Oberarzt zu Ende geführt worden ist, nicht klären, wann und auf welche Weise es zu der Läsion des äußeren Schließmuskels der Blase gekommen ist, haften beide Ärzte als Gesamtschuldner wegen fehlerhafter Behandlung.
- Wird eine Operation (hier: indizierte Prostataresektion) von einem Arzt in Facharztausbildung begonnen und wegen auftretender Blutungen von dem ständig anwesenden Oberarzt zu Ende geführt, so haften beide Ärzte als Gesamtschuldner für einen vorwerfbaren Operationsfehler (hier: Verletzung des Schließmuskels und der Blase), wenn aufgrund fehlender bzw nicht ausreichender Dokumentation nicht feststellbar ist, wie, durch wen und unter welchen Umständen es zu dem Behandlungsfehler gekommen ist.
- Läßt sich der Behandlungsverlauf infolge von Dokumentationsversäumnissen nicht mehr sicher beurteilen, so greifen für die Frage der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Körperschaden zugunsten des Patienten die Grundsätze des Anscheinsbeweises ein (vergleiche BGB, 1989-01-24, VI ZR 170/88, NJW 1989, 2330).
- Hat der Behandlungsfehler bei dem 53jährigen Patienten Harninkontinenz, mehrere Operationen und Berufsunfähigkeit zur Folge, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM gerechtfertigt.
OLG Düsseldorf, Ent. v. 12.07.1990 - 8 U 235/88