Landgericht Regensburg, Urteil vom 19.11.2015 - 4 O 1318/11 (1) -
Einer Patientin kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen, wenn es aufgrund eines groben Behandlungsfehlers während einer OP zu einer Querschnittslähmung (Plegie) ab dem 5. Brustwirbelkörper kommt.
2009 kam es während einer OP an einer jungen Patientin zur Behebung einer sehr starken Rückenverkrümmung zu einer Verletzung eines nervversorgenden Blutgefäßes. Da die Patientin aufgrund der Operation stark narkotisiert war, wurde die Verletzung des Nerves nicht entdeckt und es kam zum Absterben desselben. Die Patientin ist seitdem ab dem 5. Brustwirbelkörper querschnittsgelähmt.
Sie klagte aufgrund dessen gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld und weiterer Ansprüche.
Das Landgericht Regensburg gab der Klage statt. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zu. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin voraussehbar bis zu ihrem Lebensende an einen Rollstuhl gefesselt und auf fremde Hilfe angewiesen sei. Die Klägerin leide unter Depressionen und ihre berufliche sowie private Zukunft sei ungewiss.
Nach Auffassung des zuständigen LG´s liege ein einfacher Befunderhebungsfehler i.S.d. § 650 h Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Dieser Befunderhebungsfehler liege darin, dass der verklagte Arzt trotz des erkennbaren Risikos einer während der Operation (operationsimmanentes Risiko) auftretenden Nervschädigung vor der Operation die Klägerin so stark betäubte, dass die sich während der Operation als notwendig herausstellende Kontrolle einer solchen Schädigung des Nerves durch einen Aufwachtest oder das Neuromonitoring unmöglich gewesen sei.