Schmerzensgeld nach ungerechtfertigter polizeilicher Ingewahrsamnahme

Befindet sich jemand für 13 Stunden zu Unrecht im polizeilichen Gewahrsam, so rechtfertigt dies durchaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 EUR. die Freilassung muss unverzüglich erfolgen wenn ein psychiatrisches Gutachten eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen hat. So entschied das OLG Koblenz in seinem Beschluss am 07.03.2018.

 Wegen einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn wurde eine alkoholabhängige Frau von der Polizei gewaltsam in eine Klinik gebracht. Dort sollte ein Alkoholtest durchgeführt und die Frau psychologisch begutachtet werden. Obwohl die Psychiaterin eine Eigen- oder Fremdgefährdung  ausschloss, wurde die Frau gegen ihren Willen in polizeilichen Gewahrsam genommen. Nach 13 weiteren Stunden wurde sie freigelassen. Die Frau klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Das Landgericht gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach der Klägerin einen Betrag von 400 EUR zu. Der Frau war dies jedoch nicht ausreichend und legte Berufung ein.

Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück.

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