Schmerzensgeld wegen Blinddarmentzündung.
Leidet ein Patient, der in einer internistischen Abteilung einer Klinik untersucht wird, unter Symptomen, die zwar nicht eindeutig auf eine akute Appendizitis hinweisen, aber auch bei dieser Erkrankung auftreten, ist zur genauen Abklärung des Krankheitsbildes ein Chirurg, in dessen Fachgebiet die Diagnostik einer Blindarmentzündung fällt, hinzuzuziehen
- Stellt sich ein Patient bei der Aufnahme im Krankenhaus einem Internisten mit Symptomen vor, die bei dem Arzt selbst den Verdacht einer akuten Blinddarmentzündung nahe legen, muss von ihm (gerade mit Blick auf die erfahrungsgemäß problematischen Folgen der Verkennung einer derartigen Erkrankung) erwartet werden, dass er den mit der diesbezüglichen Diagnostik besser vertrauten chirurgischen Kollegen hinzuzieht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bereits bei der stationären Aufnahme vorliegende Befundkonstellation aus chirurgischer Sicht eine eindeutige Operationsindikation darstellte, und zur Vermeidung der Entwicklung eines lebensbedrohlichen Krankheitsbildes eine frühestmögliche Durchführung der Operation angebracht war.
- Ist es infolge der verspäteten Diagnose einer Appendizitis zu einem Blinddarmdurchbruch und daraus resultierenden Komplikationen gekommen, die eine sofortige Operation erforderlich machten, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.100 Euro angemessen.