Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung
Leitsatz:
- Kann der von der Patientin gewünschte Erfolg einer kosmetischen Operation (hier: Liposuktion/Fettabsaugung) nur durch weitere operative Maßnahme (hier: Haut - und Bauchdeckenstraffung) erreicht werden, so hat der behandelnde Arzt darüber in einem Patientengespräch nachdrücklich aufzuklären.
- Vor der Durchführung einer geplanten Liposuktion ist die Patientin ferner in besonders eindringlicher Weise darüber zu belehren, dass bei großflächigen Fettabsaugungen mit der Entstehung unregelmäßiger Konturen, die nicht in jedem Fall vollständig beseitigt werden können, zu rechnen ist.
- Unterlässt der behandelnde Arzt eine entsprechende Aufklärung, erfolgt der durch ihn vorgenommene Eingriff mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig.
Orientierungssatz:
Kommt es nach einer Fettabsaugung im Bauch-, Hüft- und Oberschenkelbereich zu dauerhaften Entstellungen durch unregelmäßige Konturen und starke Eindellungen, die letztlich durch das Ergebnis einer durch einen anderen Arzt durchgeführten Bauchdeckenplastik gemildert/beseitigt werden können, ist der betroffenen Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 8.000 DM (4.090,34 EURO) zuzubilligen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2003 - 8 U 18/02