Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012
- 9 U 38/11 -
Kann eine geschädigte Person über zwei Jahre lang eingeschränkt seinen Alltag bewältigen und ist sie in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt, berechtigt dies ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.
Aufgrund eines Verkehrsunfall 2007 erlitt ein Radfahrer eine Schulterverletzung. Bis zu einer Operation zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall hatte er mit erheblichen Folgen des Unfalls zu kämpfen. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Schadensverursacherin ein Schmerzensgeld von lediglich 3.000 EUR zahlte, erhob der Geschädigte Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeld.
Das LG Freiburg sprach dem Radfahrer ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 EUR zu. Diesen Betrag hielt der Kläger jedoch erneut für zu niedrig und legte Berufung gegen das Urteil ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Kläger recht. Es hielt ein weiteres Schmerzensgeld von 4.500 € für angemessen.
Dem Kläger standen daher insgesamt ein Schmerzensgeld von 7.500 EUR zu. Dabei berücksichtigte das Berufungsgericht, dass der Kläger zwar nur für wenige Tage arbeitsunfähig war, er jedoch über einen Zeitraum von zwei Jahren an den Folgen des Unfalls erheblich litt. So sei seine Lebensgestaltung im Alltag beeinträchtigt gewesen. Ebenso habe er seiner Freizeitbeschäftigung, wie Klettern und Schwimmen nicht nachgehen können.