Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.04.2014
- 1 U 110/13 -
Das OLG Oldenburg hat die Betreiberin eines Tier- und Freizeitparks verurteilt, einem 12-Jährigen 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einem Fahrgeschäft zu zahlen.
Der geistig behinderte 12-jährige Kläger besuchte im 2011 mit seinen Eltern den Vergnügungspark der Beklagten. Das Karussell ist für Kinder ab einem Alter von 6 Jahren zugelassen. Es besteht aus einer Kabine mit zwei Sitzplätzen, die auf Schienen im Kreis fährt und sich dabei überschlägt. Der Vater des Kindes arretierte den Sicherungsbügel so, dass zwischen diesem und dem Körper seines Sohnes etwas Platz blieb, und setzte das Fahrgeschäft in Betrieb. Während der Fahrt rutschte das Kind jedoch unter dem Sicherheitsbügel heraus, wobei sich sein linkes Knie verfing und zog sich schwere Verletzungen zu.
Das OLG Oldenburg hat eine Verletzung der Verkehrssicherung der Freizeitparkbetreiberin darin gesehen, dass das Benutzen des Karussells auch dann möglich war, wenn der Sicherheitsbügel nicht ordnungsgemäß arretiert wurde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte festgestellt, dass ein Herausrutschen aus der Gondel nicht möglich gewesen wäre, wenn der Sicherheitsbügel fest in der Leistengegend und an den Oberschenkeln des Fahrgasts angelegen hätte. Für die ausreichende Fixierung habe es aber keine automatische Kontrollfunktion im Gerät gegeben. Insbesondere in Anbetracht eines vergleichbaren Unfalls ein halbes Jahr vorher hätte die Betreiberin einen ausdrücklichen Hinweis auf das erforderliche feste Anlegen des Bügels anbringen oder den festen Sitz des Bügels durch Personal kontrollieren lassen müssen.
Das Mitverschulden der Elter des Klägers, insbesondere des Vaters, bewertete der Senat allerdings mit 2/3.