Tetraplegie - Schmerzensgeld

Eine Tetraplegie ist eine komplette Lähmung  aller vier Extremitäten (Arme und Beine) und gehört zu den Formen der Querschnittslähmung.

Ursache für die Tetraplegie ist eine Schädigung des Rückenmarks im Bereich der Halswirbelsäule.

Neben Schmerzensgeld ist hierbei die Geltendmachung sämtlicher Schadenspositionen wie Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Pflegespitze und weitere vermehrte Bedürfnisse notwendig.

 

Geschädigte mit einer Tetraplegie sind grundsätzlich pflegebedürftig und gehören zu den sogenannten Personengroßschäden.

 

schwer Urteile Summe
Schmerzensgeld für Tetraplegie, sehr hohe Lähmung unterhalb einer Linie Ohr-Mund, Sprechen sowie Bewegung unmöglich (LG Kiel, Urt. v. 11.07.2003 - 6 O 13/03) 500.000,00
Schmerzensgeld für Hohe Querschnittlähmung von der HWS abwärts mit Lähmung aller Extremitäten, Mastdarm- und Blasenlähmung, Schluckbeschwerden, Intensivpflegefall (BGH, Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 307/09) 350.000,00
Schmerzensgeld für eine hohe Querschnittlähmung von der HWS abwärts (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.02.2008 - 5 U 103/07) 300.000,00
Schmerzensgeld für Tetraplegie durch Schädigung des zentralen Nervensystems (LG Hannover, Urt. v. 30.03.2000 - 19 O 237/98) 250.000,00
Schmerzensgeld für Tetraplegie mit zusätzlicher Lähmung der Mimikmuskeln und Kaumuskeln, Sprachlosigkeit, Geruchsinnverlust, Geschmacksinnverlust (LG München, Urt. v. 19.12.1985 - 19 O 10676/85) 150.000
Schmerzensgeld für Tetraplegie, kann Kopf nicht gezielt bewegen, nicht sprechen, nicht alleine essen und trinken, basale Reaktionsphänomene vorhanden, Mastdarm- und Blasenlähmung, schwerste Gehirnschädigung (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.04.1997 - 10 U 260/93) 100.000
Schmerzensgeld für eine motorisch komplette, sensibel inkomplette Tetraplegie unterhalb C7 / Th4 nach Halswirbelkörperfraktur (BGH, Urt. v. 29.08.1998 - VI ZR 2/98) 50.000

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