Das Kammergericht Berlin hat den Träger einer Rettungsleitstelle zu Schadensersatz in Höhe von ca. 350.000,-€ verurteilt. Die Alarmierung nur eines Rettungswagens (RTW) zu Atembeschwerden eines Asthmapatieten sei ein „grober Behandlungsfehler“ gewesen. Damit werden die Grundsätze des groben Behandlungsfehlers erstmals auch auf die Notruf-Bearbeitung in der Rettungs-Leitstelle angewendet. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung bestätigt.
In den Orientierungssätzen des Beschlusses des Kammergerichts heißt es unter anderem:
- Maßgeblich sind allein Art und Ausmaß der Symptome und nicht, in welche formelle Kategorien die telefonisch berichteten Symptome einzuordnen sind.
- Betätigt nicht der Patient, sondern ein Dritter für den Patienten den Notruf, begründet das regelmäßig jedenfalls den dringenden Verdacht darauf, dass dem Patienten selbst eine entsprechende Notfallmeldung nicht mehr möglich war.
Damit werden die Grundsätze des groben Behandlungsfehlers erstmals auch auf die Notruf-Bearbeitung in der Rettungsleitstelle angewendet.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 20 U 147/16
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung (Beschluss vom 13. März 2018, Az. VI ZR 324/17) bestätigt.