- Die nach § 22 Abs. 2 BPflV (heute: § 17 Abs. 2 KHEntgG) erforderliche schriftliche Belehrung obliegt bei einem gespaltenen Krankenhausvertrag auch für die ärztlichen Wahlleistungen dem Krankenhausträger, da § 22 Abs. 2 BPflV (heute: § 17 Abs. 2 KHEntgG) nur den Krankenhausträger verpflichtet, nicht aber den selbstliquidierenden Arzt.
2. Eine aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 22 Abs. 2 BPflV (heute: § 17 Abs. 2 KHEntgG) folgende Unwirksamkeit der ärztlichen Wahlleistungsvereinbarung führt nach herrschender Rechtsprechung zum Verlust des Vergütungsanspruches des Arztes. Die Unwirksamkeit der geschlossenen Vereinbarungen kann zwar auch dazu führen, dass der Arzt aus seiner vertraglichen Haftung entlassen wird und der Krankenhausträger im Wege eines erstarkten totalen Krankenhausvertrages die Haftung auch für ärztliche Behandlungsfehler übernehmen muss. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn sämtliche Beteiligte im Vertrauen auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarungen gehandelt und ihre jeweiligen Leistungen bereits vollständig erbracht haben.
LG Nürnberg, Urt. v. 07.04.2011 - 4 O 11065/06 -