Verkehrsrecht von A bis Z

Im Verkehrsrecht gibt es die unterschiedlichsten Situationen und häufig viele Fragen und Probleme. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Schlagworte des Verkehrsrechts.

 

130 %-Regel: Durch die 130 %-Regelung kann ein verunfalltes Fahrzeug auch dann repariert werden, wenn eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, aus wirtschaftlicher Sicht also die Reparaturkosten eigentlich zu hoch sind. Der (unverschuldet) Geschädigte profitiert von dieser Regelung, wenn die Reparatur bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert möglich ist.

 

Absolute Fahruntüchtigkeit: Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Blutalkoholgehalt über 1,1 Promille liegt. Unter diesen Umständen ist das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr eine Straftat nach § 316 StGB.

 

Alkohol am Steuer: Das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss stellt eine Ordnungswidrigkeit und bzw. oder eine Straftat dar. Eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) liegt bei einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille vor. Eine Straftat (§ 315c oder § 316 StGB) kommt bereits bei einem Blutalkoholwert ab 0,3 Promille in Betracht. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt außerdem: Kein Alkohol am Steuer („0,0 Promille-Grenze“)! Siehe auch unter Fahruntüchtigkeit.

 

Aussageverweigerung: Jeder Unfallbeteiligter hat das Recht, gegenüber den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden die Aussage zu verweigern, wenn er sich durch eine Aussage in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren selbst belasten würde (geregelt in § 55 OWiG bzw. § 163a StPO). Außer seinen Personalien (Name, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit) muss er keine weiteren Auskünfte geben. Bei einer unklaren Sachlage empfiehlt es sich grundsätzlich, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und weitere Angaben erst nach Rücksprache mit einem Anwalt zu machen.

 

Fahrerlaubnisentzug: Siehe unter Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Fahruntüchtigkeit: Das Fahren in alkoholisiertem oder anderweitig fahruntüchtigem Zustand kann schwerwiegende Folgen haben: Von einem empfindlichen Bußgeld über ein Fahrverbot bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis. Abhängig davon, ob eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, kann es auch zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommen. Siehe auch unter Absolute Fahruntüchtigkeit und Relative Fahruntüchtigkeit.

 

Führerscheinentzug: Bei einem „Führerscheinentzug“ ist zwischen einem Fahrverbot und dem (endgültigen) Entzug der Fahrerlaubnis zu differenzieren: Das Fahrverbot wird vorübergehend, für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis verliert der Betroffene den Führerschein auf Dauer.

 

Betriebsgefahr: Als Betriebsgefahr bezeichnet man die (abstrakte) Gefahr, die von dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausgeht. Jeder Halter und Fahrer eines Fahrzeugs muss sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Sie haften also grundsätzlich unabhängig von einem eigenen Verschulden für einen Schaden, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verursacht wird. Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Betriebsgefahr in § 7 StVG (für den Halter) bzw. § 18 StVG (für den Fahrer) geregelt. Bei einem Verkehrsunfall nimmt das Gericht allerdings eine so genannte Abwägung vor und prüft, in welchem Umfang die Parteien einen Unfall jeweils zu verantworten haben.

 

Bußgeld oder Strafe: Nach einem Verkehrsunfall können die zuständigen Behörden ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren einleiten. Ein Bußgeld droht im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Eine Strafe droht im Falle einer Straftat nach dem StVG, dem Strafgesetzbuch (StGB) oder dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG). Siehe auch unter Ordnungswidrigkeit und Strafrecht.

 

Entzug der Fahrerlaubnis: Bei gravierenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann die zuständige Behörde dem Betroffenen unter bestimmten Umständen die Fahrerlaubnis entziehen. Zu unterscheiden ist der Entzug der Fahrerlaubnis von einem Fahrverbot: Während ein Fahrverbot für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen wird, „verliert“ der Betroffene durch den Entzug der Fahrerlaubnis dauerhaft „seinen Führerschein“, also das Recht, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

 

Erwerbsausfallschaden: Der Erwerbsausfallschaden bezeichnet den Schaden, der einem Unfallbeteiligten dadurch entsteht, dass er infolge des Unfalls erwerbsunfähig wird. Besonders relevant ist dieser Anspruch bei Selbstständigen. Arbeitnehmer haben im Falle eines unverschuldeten Unfalls gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – einen vergleichbaren Anspruch hat ein Selbstständiger naturgemäß nicht und ist deshalb auf den Anspruch gegen den Unfallverursacher angewiesen.

 

Fahrerflucht: Siehe unter Unfallflucht.

 

Fahrtenbuchauflage: Eine Fahrtenbuchauflage wird häufig dann ausgesprochen, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage richtet sich immer an den Halter, weil dieser in der Lage sein muss, Auskunft darüber zu geben, wer mit seinem Fahrzeug gefahren ist. In einem Fahrtenbuch muss jede einzelne Fahrt mit Datum und Uhrzeit sowie dem Namen und der Anschrift des Fahrers dokumentiert werden.

 

Fahrverbot: Für bestimmte Verkehrsverstöße sieht der deutsche Bußgeldkatalog ein zeitlich begrenztes Fahrverbot vor. Das Fahrverbot kann für einen bis drei Monate verhängt werden. Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem Ihnen ein Fahrverbot ausgesprochen wird, sollten Sie nicht zögern: Ohne rechtzeitigen Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und das Fahrverbot können Sie nicht mehr abwenden. Ihr Rechtsanwalt berät Sie gerne über Ihre Möglichkeiten, das Fahrverbot abzuwenden, zu verschieben oder umzuwandeln.

 

Fiktive Abrechnung: Fiktive Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte einen Unfallschaden nicht beheben lässt, sondern „nach Gutachten“ abrechnet. Das heißt, er bekommt von der Versicherung die Summe ausgezahlt, die der Gutachter als notwendige Reparaturkosten ermittelt hat, obwohl er den Schaden gar nicht beseitigen lässt. Erstattet werden die Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, wenn der Geschädigte das Fahrzeug eine bestimmte Zeit lang weiter nutzt. Die Umsatzsteuer wird bei der fiktiven Abrechnung nicht erstattet.

 

Freie Werkstattwahl: Grundsätzlich hat der Geschädigte nach einem Autounfall die freie Wahl, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug reparieren lässt – insbesondere darf eine Vertragswerkstatt aufsuchen. Der Unfallverursacher kann ihn grundsätzlich nicht auf die günstigste oder eine freie Werkstatt verweisen. Zu dieser Regel hat die Rechtsprechung aber auch Ausnahmen entwickelt – zum Beispiel wenn der Geschädigte zuvor nie eine Markenwerkstatt aufgesucht hatte. Zu den genauen Regelungen berät Sie Ihr Anwalt gerne.

 

Führerscheinsperrfrist: Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine Sperrfrist für die Neuerteilung oder gar die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis verhängen. In einem solchen Fall kann der Betroffene die Fahrerlaubnis vor Ablauf dieser Frist nicht erlangen.

 

Gutachterkosten: Die Kosten eines Sachverständigen gehören zu den erstattungsfähigen Schadensposten und werden in aller Regel von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen.

 

Haushaltsführungsschaden: Unter Haushaltsführungsschaden verstehen Juristen den Schaden, der einer Person entsteht, weil ihre Hausarbeit oder die der ganzen Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr erledigen kann. Bei einem Verkehrsunfall spielt dieser Schadensposten dann eine Rolle, wenn eine Person durch den Unfall verletzt wurde.

 

Idiotentest: Siehe unter MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung).

 

Körperverletzung: Kommt es bei einem Unfall zu einem Personenschaden wird die Polizei möglicherweise ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung einleiten. Spätestens in diesem Fall sollte sich der Betroffene an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.

 

Kosten: Ein Verkehrsunfall wirft natürlich immer die Frage auf, wer die entstandenen Kosten trägt. Hier gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Unfall verursacht hat, die entstandenen Schäden zu beseitigen hat. Haben zwei oder mehr Personen den Unfall verursacht, kommt es auf die jeweiligen Verursachungsbeiträge an – wer trägt als die (Teil-) „Schuld“ an dem Unfall? Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören: Sach- und Personenschäden, Haushaltsführungsschaden, Mietwagenkosten, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Prozesskosten.

 

Leihwagen: Siehe unter Mietwagen.

 

Merkantiler Minderwert: Der Wert eines Gegenstandes kann allein durch eine Beschädigung gemindert sein, ungeachtet einer erfolgten Reparatur. Dann spricht man von einem merkantilen Minderwert. Besonders bei Verkehrsunfällen spielt der merkantile Minderwert eine Rolle, weil gerade Fahrzeuge (teils erheblich) an Wert verlieren allein aufgrund einer einmal erfolgten Beschädigung. Die Eigenschaft als Unfallwagen senkt den Verkaufswert des Fahrzeuges – ein Unfallfahrzeug ist grundsätzlich weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Der merkantile Minderwert ist als Teil des Sachschadens vom Schädiger zu ersetzen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Eigentümer das Fahrzeug tatsächlich verkauft wird oder es weiter nutzt. Ob und in welcher Höhe eine merkantile Wertminderung vorliegt, ermittelt ein Sachverständiger.

 

Mietwagen: Nach einem Unfall hat der Unfallgegner unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, also etwa einen Mietwagen, zu ersetzen. Der Betroffene muss sich allerdings die so genannten ersparten Aufwendungen (das sind die Kosten, die bei dem Gebrauch des eigenen Fahrzeugs ohnehin angefallen wären) anrechnen lassen. Das heißt, ihm werden nicht die vollen Kosten für einen vergleichbaren Mietwagen ersetzt, sondern ein geringerer Betrag. Daher wählt man in der Praxis regelmäßig ein Mietfahrzeug einer niedrigeren (und damit günstigeren) Klasse.

 

MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung): Mit der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung soll die Fahreignung des Betroffenen beurteilt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine MPU an, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Hierzu kann es durch unterschiedliche Situationen kommen: Etwa wenn der Betroffene ein Fahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt hat oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss. Außerdem kann die Behörde eine MPU anordnen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil für den Betroffenen mehr als 8 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen waren. Die MPU besteht aus einer Testdiagnostik (Prüfung von Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktionsfähigkeit), einer ärztlichen Untersuchung sowie einem psychologischen Gespräch.

 

Nutzungsausfallschaden: Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug derart beschädigt, dass der Geschädigte es für einen bestimmten Zeitraum – für die Dauer der Reparatur – nicht nutzen kann, hat der Geschädigte gegen den Unfallverursacher einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene sein Fahrzeug in dem entsprechenden Zeitraum nutzen wollte (Nutzungswille) und auch nutzen könnte (Nutzungsmöglichkeit). Die Höhe der Entschädigung wird in aller Regel anhand des Werts Ihres Autos bestimmt. Der Gutachter wird hierzu die so genannte Schwacke- oder DAT-Liste zugrunde legen. Wichtig: Der Geschädigte kann die Nutzungsausfallentschädigung nicht gleichzeitig mit eventuellen Mietwagenkosten beanspruchen!

 

Ordnungswidrigkeit: Nach einem Verkehrsunfall kann die zuständige Behörde gegen den oder die Unfallverursacher ein Bußgeldverfahren einleiten. In Betracht kommen Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsordnung, vor allem Geschwindigkeitsverstöße, Nichtbeachten der Vorfahrt oder eines Vorfahrtzeichens, falsches Abbiegen, falsches Überholen, Fahrzeugmängel oder auch Alkohol oder Drogen am Steuer.

 

Personenschaden: Ein Personenschaden führt zu einem Schadensersatz des Geschädigten gegen den Unfallverursacher. Der Schadensersatzanspruch umfasst sowohl die Kosten für die erforderlichen Heilbehandlungen als auch ein Schmerzensgeld. Siehe auch unter Schmerzensgeld.

 

Probezeit: In Deutschland gilt bei erstmaligem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Probezeit von zwei Jahren. Bei einem schwerwiegenden Verstoß oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung muss der Betroffene ein Aufbauseminar absolvieren. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um zwei weitere Jahre. Bei weiteren Verstößen folgen zunächst eine Verwarnung und schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Promillegrenzen: Im Straßenverkehrsrecht gibt es verschiedene Promillegrenzen: Die so genannte „0,0-Promillegrenze“ gilt für Fahranfänger in der Probezeit und für alle Fahrer unter 21 Jahren. Ab 0,3 Promille kommt eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn zusätzliche Anzeichen („Ausfallerscheinungen“) vorliegen – dann kommt eine Straftat nach § 316 StGB in Betracht. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Ab 1,1 Promille liegt die absolute Fahruntüchtigkeit vor – eine Straftat nach § 316 StGB. Für Radfahrer liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille – ebenfalls strafbar nach § 316 StGB.

 

Prozesskosten: Die Prozesskosten gehören zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen und müssen von dem Schädiger getragen werden. Bei einer Quotelung tragen die Parteien die Kosten anteilig.

 

Quotelung: Quotelung bedeutet, dass nicht eine Partei die durch einen Verkehrsunfall entstandenen Schäden alleine trägt, sondern jede Partei einen Teil der Kosten zu tragen hat. Zu einer Quotelung kommt es immer dann, wenn nicht eine Partei den Unfall alleine oder ganz überwiegend alleine verursacht hat, sondern der Unfallgegner den Unfall mitverursacht hat. Siehe auch unter Betriebsgefahr.

 

Rechtsanwaltskosten: Die entstandenen Rechtsanwaltskosten gehören zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Die genaue Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach der Höhe der insgesamt entstandenen Schäden (dem so genannten Streitwert). Ihr Rechtsanwalt berät Sie gerne zu der Höhe der entstandenen oder möglicherweise entstehenden Anwaltskosten.

 

Rechtsschutzversicherung: Viele Kfz-Versicherer bieten in ihrer Police eine Verkehrsrechtsschutzversicherung an. Diese abzuschließen ist sinnvoll, weil es gerade im Verkehrsrecht zu hohen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten kommen kann. Die Rechtsschutzversicherung trägt die Anwalts- und Prozesskosten des Versicherungsnehmers im Falle eines Verkehrsunfalls.

 

Relative Fahruntüchtigkeit: Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Blutalkoholwert über 0,3 Promille liegt und weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten – zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien. Auch das Fahren in einem Zustand der relativen Fahruntüchtigkeit ist nach § 316 StGB strafbar.

 

Reparaturkosten: Nach einem Verkehrsunfall hat der Verursacher dem Geschädigten die erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen. Im Zweifel ermittelt ein Gutachter die Höhe der notwendigen Reparaturkosten. Der Geschädigte kann entscheiden, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder fiktiv – „nach Gutachten“ – abrechnet. Siehe auch unter Fiktive Abrechnung.

 

Restwert: Der Restwert bezeichnet den Wert eines Fahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall einen schweren Schaden erlitten hat und bei dem entweder ein technischer oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Der Restwert wird häufig auch als Schrottwert bezeichnet. Den Restwert ermittelt ein Sachverständiger.

 

Sachschaden: Die erstattungsfähigen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall richten sich nach dem tatsächlich entstandenen Sachschaden. Im Zweifel bestimmt ein Gutachter die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten. Siehe auch unter Reparaturkosten und Schadensersatz.

 

Sachverständigenkosten: Siehe unter Gutachterkosten.

 

Schadensersatz: Der Verursacher eines Verkehrsunfalls hat dem oder den Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu den wichtigsten erstattungsfähigen Schadenspositionen gehören: Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten, Rechtsanwalts- und Prozesskosten, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsausfallschaden.

 

Schmerzensgeld: Wird jemand bei einem Verkehrsunfall verletzt, hat er gegen den Unfallverursacher einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die genaue Höhe des geschuldeten Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Verletzung sowie den Verletzungsfolgen.

 

Strafrecht: Nach einem Verkehrsunfall sieht sich der Unfallverursacher möglicherweise einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Der Vorwurf kann hier – je nach Einzelfall – von der fahrlässigen Körperverletzung über die Gefährdung des Straßenverkehrs unter Drogen- oder Alkoholeinfluss sogar bis zur fahrlässigen Tötung lauten.

 

Technische Wertminderung: Kann der durch einen Verkehrsunfall verursachte Schaden an einem Fahrzeug nicht vollständig beseitigt werden oder bleiben Spuren von der Reparatur zurück, die den Wert des Fahrzeugs mindern, spricht der Jurist von einer technischen Wertminderung. Die technische Wertminderung wird von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dann erstattet, wenn sie von einem Gutachter festgestellt wurde.

 

Telefon am Steuer: Während des Autofahrens ist das Telefonieren mit dem Handy oder Smartphone verboten, wenn hierzu das Gerät aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht für das Telefonieren am Steuer ein Bußgeld in Höhe von 60 € sowie einen Punkt in Flensburg vor. Übrigens: Auch das Telefonieren beim Fahrradfahren ist verboten – hier droht ein Bußgeld von 25 €.

 

Totalschaden: Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der nicht mehr behoben werden kann. Juristen unterscheiden zwischen dem wirtschaftlichen und dem technischen Totalschaden: Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn der Schaden so erheblich ist, dass aus technischer Sicht die Instandsetzung eines Fahrzeugs nicht mehr möglich ist (etwa weil der Schaden faktisch nicht mehr zu beheben ist oder der Wagen auch nach der Reparatur als verkehrsunsicher gelten würde) ,. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn der Schaden zwar aus technischer Sicht behoben werden kann, jedoch die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder über der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert liegen.

 

Unfallflucht: Wer als Beteiligter an einem Verkehrsunfall den Unfallort verlässt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, macht sich nach § 142 StGB strafbar. Strafbar macht sich auch derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Die zu erwartende Strafe richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls und wird durch ein Gericht festgelegt.

 

Wertminderung: Jedes Fahrzeug, das durch einen Unfall beschädigt wurde, bleibt auf Dauer in seinem Wert gemindert. Man unterscheidet zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung. Siehe hierzu unter technische Wertminderung und merkantiler Minderwert.

 

Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist die Summe, die erforderlich ist, um ein gleichartiges Fahrzeug in einem vergleichbaren Zustand mit gleichen Ausstattungsmerkmalen zu kaufen. Der Wiederbeschaffungswert wird in der Regeln von einem Sachverständigen ermittelt.

 

Winterreifenpflicht: Eine allgemeine Winterreifenpflicht für einen bestimmten Zeitraum (zum Beispiel Oktober bis April) besteht in Deutschland nicht. Allerdings schreibt die Straßenverkehrsordnung M+S-Reifen („Matsch und Schnee“) bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte vor. M+S-Reifen sind aber nicht unbedingt Winterreifen: Es gibt sie als Winter- und Ganzjahresreifen.

 

Zeitwert: Der Zeitwert ist der Betrag, den man für ein bestimmtes Fahrzeug in einem bestimmten Zustand unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausstattungsmerkmale erzielen würde. Den Zeitwert ermittelt in der Regel ein Gutachter. Diesem dient als Grundlage die so genannte Schwacke- oder DAT-Liste.

 

Zeugnisverweigerungsrecht: Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht eines Zeugen, bei seiner Vernehmung auf bestimmte Fragen nicht zu antworten. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Aussagepflicht des Zeugen vor. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vorgesehen aus familiären Gründen (für direkte Verwandte, Ehegatte, Verlobte), aus beruflichen Gründen (etwa für Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder aus bestimmten sachlichen Gründen (zum Beispiel wenn der Zeuge sich selbst oder einen Angehörigen belasten würde).

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