Vermehrten Bedürfnisse

nach Arzthaftung

Hat der geschädigte Patient aufgrund der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechende Aufwendungen, die regelmäßig entstehen, spricht man von sogenannten „vermehrten Bedürfnissen“. Diese sind grundsätzlich vom Arzt oder dem Klinikum zu ersetzen.

 

BEHANDLUNGSKOSTEN

Zu den vermehrten Bedürfnisse zählen auch sämtliche Behandlungskosten.

 

Der Arzt bzw. das Klinikum hat dem geschädigten Patienten grundsätzlich auch sämtliche Kosten zu erstatten, die im Rahmen der arzthaftungsbedingten Folgebehandlung entstehen.

 

Hierzu zählen beispielhaft

  • die Kosten der Behandlung,
  • die Kosten von Physiotherapie, Massagen, Krankengymnastik, Ergotherapie
  • etwaige Zuzahlungen für Medikamente und Verbandmittel
  • Zuzahlungen
  • Fahrtkosten
  • Kosten für notwendige kosmetische Operationen
  • Kosten der Besuche naher Angehöriger (Ehepartner, Kinder, etc.)
  • sämtliche Nebenkosten der stationären Behandlung

 

 Darüber hinaus können dem geschädigten Patienten noch folgende Ansprüche im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse zustehen:

  • behindertengerechtes Fahrzeug
  • barrierefreies Wohnen spezielle Diäten
  • Haushaltshilfe
  • Mittel zur Körperpflege
  • Kuren
  • orthopädische Hilfsmittel
  • Pflegekosten  

 

Die Regulierung von „vermehrten Bedürfnissen“ nach einem Behandlungsfehler ist überaus komplex bedarf daher einer gewissen juristischen Kompetenz sowie Erfahrung im Bereich des Medizinrechts.

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