OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2014 – 26 U 30/13
Der Kläger litt seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Er entschied sich für eine Operation bei den Beklagten zu 1) und 2). Zur Durchführung eines operativen Eingriffs vereinbarte er mit dem Beklagten zu 2) eine Chefarztbehandlung. Die Operation verlief komplikationslos. Im Anschluss daran kam es allerdings zu einer Nachblutung, die behandelt wurde.
Der Kläger rügte, dass die Operation durch den Beklagten zu 3) und nicht durch den zu 2) wie vereinbart durchgeführt wurde.
Der Einwand des Klägers, die Operation sei daher rechtswidrig gewesen, ist nicht gerechtfertigt. Eine Einwilligung zur Operation, bei der der Patient durch Absprache über die Person des Operateurs besonderen Wert auf die Durchführung gerade durch diesen Arzt legt, kann zwar nicht in eine allgemeine Einwilligung zur Operation durch andere Ärzte umgedeutet werden. Dass es dem Kläger jedoch gerade um eine Operation durch den Beklagten zu 2) gegangen ist, lässt sich den in den Krankenunterlagen befindlichen Einverständniserklärungen indessen nicht entnehmen. Einen Beweis für seine Behauptung, dass er besonderen Wert auf die Durchführung der Operation durch den Beklagten zu 2) gelegt habe, hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht angetreten.