Leitsatz:
Ein Nichtraucher, der während eines Fluges von Tokio nach Hamburg aufgrund des Rauchens Dritter im Nichtraucherbereich fortwährende Reizhustenanfälle erlitt, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 300 DM.
Leitsatz:
Ein Nichtraucher, der während eines Fluges von Tokio nach Hamburg aufgrund des Rauchens Dritter im Nichtraucherbereich fortwährende Reizhustenanfälle erlitt, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 300 DM.
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