Verdienstausfall
nach Verkehrsunfall
Wird der Verletzte aufgrund des Verkehrsunfalls arbeitsunfähig, zahlt sein Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen das Gehalt weiter, so dass dem Geschädigten bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen kein Verdienstausfall entsteht.
Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über diese 6 Wochen hinaus, erhält der Geschädigte von seiner gesetzlichen Krankenkasse bis zu 18 Monate das sogenannte Krankengeld.
Da dieses Krankengeld lediglich 70% des Nettogehalts entspricht, kann der Geschädigte vom Unfallverursacher die Differenz von 30% als Erwerbsschaden ersetzt verlangen.
Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den Krankengeld-Zeitraum hinaus, hat der Verletzte Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstausfalls (Erwerbsschaden), da er so zu stellen ist, als ob der Verkehrsunfall sich nicht ereignet hätte (Naturalrestitution).
Der Erwerbsschaden umfasst zum Beispiel
- das „normale“ Gehalt
- Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt
- Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
- Überstunden
- Schichtzulagen
- Erschwerniszulagen
- vermögenswirksame Leistungen
- Fahrtgeld
- Trinkgeld
- Rentenminderung
Der Verletzte muss sich jedoch im Rahmen des Erwerbsschadens die Vorteile und Ersparnisse anrechnen lassen, die ihm dadurch entstehen, dass er aufgrund des Verkehrsunfalls nicht arbeiten kann.
Angerechnet werden
- ersparte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
- ersparte Anschaffung von Arbeitskleidung
- ersparte Reinigung von Arbeitskleidung
- ersparte Verpflegungsmehrkosten
- ersparte Mehrkosten bei doppelter Haushaltsführung
- Steuerersparnisse durch steuerfreie o. steuerbegünstigte Sozialleistungen.
Ist der Verletzte selbstständig, gestaltet sich die Berechnung des Erwerbsschadens deutlich komplizierter und muss in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Entscheidend ist, wie sich das Unternehmen sowie der Gewinn des Verletzten ohne den Verkehrsunfall entwickelt hätten.
Liegt ein Wegeunfall (Fahrt zur Arbeit, Dienstfahrten und Fahrt von der Arbeit nach Hause) vor, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung weitestgehend den Verdienstausfall des Verletzten.
Der Verletzte erhält das sogenannte Verletztengeld, das sich immerhin auf 80% des vorherigen Gehalts beläuft.
In schweren Fällen hat der Verletzte einen Anspruch auf Verletztenrente. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Verkehrsunfalls längere Zeit wesentlich gemindert ist bzw. bleibt.
Führt der Arbeitsunfall zum Tod, können die Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen, Halbwaisen) eine Rente (sogenannte Hinterbliebenenrente) beanspruchen.
Arbeitnehmer kommen grundsätzlich in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbstständige können sich freiwillig versichern.
Die Regulierung des Verdienstausfalls nach einem Verkehrsunfall ist überaus komplex und kompliziert und bedürfen daher einer gewissen fachlichen juristischen Kompetenz sowie Erfahrung.
Gerade bei größeren Personenschäden raten wir dringend an, die Ansprüche durch einen fachlich versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht durchsetzen zu lassen.
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