Verdienstausfall

nach Verkehrsunfall

Wird der Verletzte aufgrund des Verkehrsunfalls arbeitsunfähig, zahlt sein Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen das Gehalt weiter, so dass dem Geschädigten bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen kein Verdienstausfall entsteht.

Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über diese 6 Wochen hinaus, erhält der Geschädigte von seiner gesetzlichen Krankenkasse bis zu 18 Monate das sogenannte Krankengeld.

 

Da dieses Krankengeld lediglich 70% des Nettogehalts entspricht, kann der Geschädigte vom Unfallverursacher die Differenz von 30% als Erwerbsschaden ersetzt verlangen.

Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den Krankengeld-Zeitraum hinaus, hat der Verletzte Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstausfalls (Erwerbsschaden), da er so zu stellen ist, als ob der Verkehrsunfall sich nicht ereignet hätte (Naturalrestitution).

 

Der Erwerbsschaden umfasst zum Beispiel

 

  • das „normale“ Gehalt
  • Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt
  • Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
  • Überstunden
  • Schichtzulagen
  • Erschwerniszulagen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Fahrtgeld
  • Trinkgeld
  • Rentenminderung

 

Der Verletzte muss sich jedoch im Rahmen des Erwerbsschadens die Vorteile und Ersparnisse anrechnen lassen, die ihm dadurch entstehen, dass er aufgrund des Verkehrsunfalls nicht arbeiten kann.

 

Angerechnet werden

  • ersparte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
  • ersparte Anschaffung von Arbeitskleidung
  • ersparte Reinigung von Arbeitskleidung
  • ersparte Verpflegungsmehrkosten
  • ersparte Mehrkosten bei doppelter Haushaltsführung
  • Steuerersparnisse durch steuerfreie o. steuerbegünstigte Sozialleistungen.

 

Ist der Verletzte selbstständig, gestaltet sich die Berechnung des Erwerbsschadens deutlich komplizierter und muss in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt werden.

Entscheidend ist, wie sich das Unternehmen sowie der Gewinn des Verletzten ohne den Verkehrsunfall entwickelt hätten.

 

Liegt ein Wegeunfall (Fahrt zur Arbeit, Dienstfahrten und Fahrt von der Arbeit nach Hause) vor, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung weitestgehend den Verdienstausfall des Verletzten. 

 

Der Verletzte erhält das sogenannte Verletztengeld, das sich immerhin auf 80% des vorherigen Gehalts beläuft.

 

In schweren Fällen hat der Verletzte einen Anspruch auf Verletztenrente. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Verkehrsunfalls längere Zeit wesentlich gemindert ist bzw. bleibt.

Führt der Arbeitsunfall zum Tod, können die Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen, Halbwaisen) eine Rente (sogenannte Hinterbliebenenrente) beanspruchen.

 

Arbeitnehmer kommen grundsätzlich in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbstständige können sich freiwillig versichern. 

Die Regulierung des Verdienstausfalls nach einem Verkehrsunfall ist überaus komplex und kompliziert und bedürfen daher einer gewissen fachlichen juristischen Kompetenz sowie Erfahrung.

Gerade bei größeren Personenschäden raten wir dringend an, die Ansprüche durch einen fachlich versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht durchsetzen zu lassen.

Sie möchten Ihren Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall geltend machen?

Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontakt über ein erweitertes Kontaktformular

Wir rufen Sie zu einem bestimmten Termin zurück

Kontakt über ein einfaches Kontaktformular

Bürozeiten

Mo -Do

9:00 - 17:00

Fr

9:00 - 15:00

Telefonnummern

Tel: 0345 213 88 575
Fax: 0345 20 23 235

Aktuelle Urteile zu Verkehrsunfällen

Stimmbandverletzungen - Schmerzensgeld

Stimmbandverletzung schwer Urteile Betrag in Euro Schmerzensgeld für Stimmbänderlähmung, Komplikationen an der Bronchius-Absatzstelle, Nervverletzungen (N.phrenicus und N.laryngeus recurrens und einen…

Augenlidverletzungen - Schmerzensgeld

Augenlid-verletzung schwer Urteile Betrag in Euro Schmerzensgeld für Augenhöhlenfraktur, Augenlidskalpierungsverletzung bei welcher das rechte Augenlid bzw. die Kopfhaut bis zur…

OLG Saarbrücken, Bes. v. 25.02.2014 - 4 W 9/14

Die Zahlung eines Vergleichsbetrags führt nicht zu einer die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120…

LG Braunschweig, Urt. v. 16.11.1995 - 7 S 231/95 - 5.600 DM Schmerzensgeld

Für eine Fraktur ohne Bruchverschiebung der linken Schulter sowie Prellung infolge einer Dehnung der Bänder des Schultergelenks, eine Handprellung der…

Kontakt Infos

  • Rechtsanwalt Frank Sandhop
    Triftstrasse 26/27
    06114 Halle (Saale)
  • +49 345 213 88 575

  • info@personenschaden360.de
    kontakt@personenschaden360.de

Bürozeiten

Emailkontakt 24/7

Mo – Do: 9 -17 Uhr
Freitag: 9 -15 Uhr

Samstag: Nach Vereinbarung

Sonntag: geschlossen

Treten Sie mit uns in Kontakt

Füllen Sie dieses Formular bitte aus! Wir melden uns bei Ihnen.

Copyright 2019 ©
Alle Rechte vorbehalten
Design Winterbergpromotion
technische Umsetzung CND-BLK