Schmerzensgeld- Basisdiagnostik unterlassen - grober Behandlungsfehler

OLG Celle, Urteil vom 09.04.2019  - 1 U 66/18 - Schmerzensgeld

Unterlässt der behandelnde Arzt eine notwendige Basisdiagnostik, stellt dies durchaus einen groben Behandlungsfehler dar und führt zu Schadenersatzansprüchen, insbesondere Schmerzensgeld.

Eine als Ärztin tätige Patientin stellte sich wegen akuter und extremer Kopfschmerzen notfallmäßig in der Privatsprechstunde ihres behandelnden Internisten vor. Da der Internist selbst verhindert war, übernahm dessen Vertreter die Behandlung. Nach einer Untersuchung des Kopfs mittels CT empfahl der behandelnden Arzt die Einnahme von Ibuprofen gegen die Schmerzen und entließ die Patientin nach Hause. Eine körperliche Untersuchung der Patientin war in den Krankenunterlagen nicht dokumentiert.

Noch am selben Tag wurde die Patientin abends mit Verdacht auf einen Krampfanfall im Gehirn per Rettungswagen in eine Klinik verbracht. Dort wurde aufgrund durchgeführter Untersuchungen bei der Patientin ein Hirnvenenverschluss (Sinusvenenthrombose) festgestellt.

Die Patientin nahm daraufhin den behandelnden Internisten u.a. wegen der behaupteten Folgen des festgestellten Krankheitsbildes auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.

Bereits das Landgericht Hannover erhob Beweis und erklärte die Klage als dem Grunde nach gerechtfertigt. Im nächsten Schritt müsse das Verfahren zur Höhe der Ansprüche der Patientin fortgeführt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stelle es einen groben Behandlungsfehler dar, dass der behandelnde Internist über die Computertomographie hinaus keine weiteren Untersuchungen der Patientin durchgeführt habe.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Internisten blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung hinsichtlich der Haftung des Internisten. Aufgrund der von der Patientin beschriebenen extrem starken Kopfschmerzen sei nach dem medizinischen Standard - über die Computertomographie hinaus - eine klinische Untersuchung durchzuführen gewesen, die eine klinische Basisdiagnostik und die Erhebung eines groben neurologischen Status umfasst hätte, um danach zu entscheiden, ob und welche weitere Diagnostik gegebenenfalls erforderlich sei. Von der Patientin, die zwar selbst Ärztin ist, könne nicht erwartet werden, dass sie dem behandelnden Internisten ohne Nachfragen eine vollständige Anamnese liefere. Es sei und bleibe Aufgabe des behandelnden Arztes, entsprechend präzise Fragen zu stellen.

Aus medizinischer Sicht sei es schlichtweg nicht mehr verständlich, dass die gebotene Diagnostik durch den behandelnden Arzt unterblieben sei, erst recht nachdem das Ergebnis der Computertomographie unauffällig war und keine Erklärung für die von der Patientin so noch nicht erlebten Kopfschmerzen bot. Deshalb liege ein grober Behandlungsfehler vor. Es sei dem insoweit beweisbelasteten Beklagten aber nicht gelungen, den Beweis dafür führen, dass der Eintritt des Schadens aufgrund des Behandlungsfehlers gänzlich unwahrscheinlich sei, weshalb er der Patientin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hafte.

 

 

 

 

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