Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese für den Schaden nur dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handel den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Geschädigte.
Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese für den Schaden nur dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handel den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Geschädigte.
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