Schmerzensgeld für Behandlungsfehler bei Brustkrebserkrankung in Höhe von 30.000 EUR angemessen.
Leitsatz
- Besteht bei einer Patientin ein auffälliger klinischer Befund (hier: gerötete, blutende Mamille der rechten Brust) bei dem der Verdacht einer tumorösen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann, ist es fehlerhaft, wenn die behandelnde Frauenärztin eine Wiedervorstellung der Patientin zur Kontrolluntersuchung nur für den Fall vorsieht, dass es zu keiner Befundbesserung kommt. Damit wird die Beurteilung des medizinischen Befundes in unzulässiger Weise der Patientin überlassen.
- Im Falle des begründeten Verdachts einer Brustkrebserkrankung bedarf es in jedem Falle einer Biopsie mit einer sich anschließenden Gewebeuntersuchung. Die Durchführung einer Mammographie genügt nicht.
- Es ist als grobes Versäumnis anzusehen, wenn eine Frauenärztin ihre Patientin über den konkreten Verdacht einer Brustkrebserkrankung und die dringende Notwendigkeit einer entsprechenden diagnostischen Abklärung nicht aufklärt.
- Die Weigerung der Patientin, dringend indizierte Diagnosemaßnahmen durchführen zu lassen, ist in der Behandlungsdokumentation zu vermerken. Das Fehlen eines entsprechenden Vermerkes kann die Annahme rechtfertigen, eine solche Weigerung der Patientin sei nicht erfolgt.
Orientierungssatz
Ist der Arzt wegen ihm haftungsrechtlich zurechenbarer Versäumnisse bei der Behandlung der Patientin für die Verzögerung der Tumoroperation und damit für die Notwendigkeit der Amputation der rechten Brust verantwortlich, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR angemessen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2003 - 8 U 22/02